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Legalität von im EU-Ausland lizensierten Online-Softgames (sog. “49-Ct-games”)

Bei der Frage der Legalität von im EU-Ausland lizenzieren Online-Spielen, stellt sich grundsätzlich die Frage nach Geltung der dieser EU Lizenz. Da ein Online-Spiel mit einem Geldeinsatz, der 49 Cent pro einzelnes Spiel nicht übersteigt, strafrechtlich nicht als ein Glücksspiel im Sinne des § 284 Strafgesetzbuch (StGB) qualifiziert werden kann, ist das Vorliegen einer behördliche Erlaubnis im Sinne des § 284 StGB eigentlich nicht erforderlich. Nichts desto trotz kann sich die Betreiberin in Sinne einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des „behördlichen Erlaubnis“-Begriffs im Sinnes des § 284 StGB auf eine gültige Erlaubnis im Sinne des § 284 StGB berufen. Es kann also von der strafrechtlichen Zulässigkeit von der von uns bisher geprüften Spiele auf der Seite www.49jackpotcity.de ausgegangen werden.
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